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Konzeption

Ende der Jugendhilfe

Der Umzug ins EIDERHAUS kann mit unterschiedlichen zeitlichen Perspektiven begonnen werden. Er kann von Anfang an eine zeitlich begrenzte Maßnahme darstellen und es wird eine Rückkehr ins Elternhaus nach Überwindung einer Krise von vornherein ins Auge gefasst. Es kann auch sein, dass eine solche Perspektive im Lauf der Zeit entsteht, ohne dass sie bei Aufnahme bereits so geplant gewesen wäre. Durch eine Trennung zwischen Kind und Elternhaus kann für die Erwachsenen im Herkunftsmilieu die Möglichkeit entstehen, die bisher ungünstigen Bedingungen für das Kind positiv zu verändern. Wenn sie sich darum bemühen und gute Beratung haben, kann ihnen das auch gelingen oder sie meinen, dass ihnen dies gelungen wäre. Sofern die Eltern im Besitz des Sorgerechts sind, können sie in diesem Fall die Rückkehr des Kindes in ihren Haushalt verlangen. In einer solchen Situation sollte als nächster Schritt in ausführlicher Erörterung sowohl mit den Eltern wie mit dem beteiligten Jugendamt die Sachlage so weit wie möglich geklärt werden. Es muss umgekehrt auch unsere Sichtweise berücksichtigt werden von dem, was das Kind nach unseren Erfahrungen noch lernen muss. Kann der Wunsch der Eltern positiv beurteilt werden, sollte der nächste günstige Zeitpunkt für eine Rückkehr ins Elternhaus so festgelegt werden, dass dem Kind auch eine Ablösung bei uns möglich wird. Bleiben die Eltern trotz gegenteiligen Rats bei ihrem Wunsch nach Rückkehr des Kindes, bleibt in der Regel keine andere Möglichkeit als diesem Wunsch zu entsprechen. Es ist schwer, gegen den Willen der Eltern und damit meistens auch gegen den Willen des Kindes erfolgreich mit ihm zu arbeiten und sollte daher auf Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Wir wollen und werden keinen Streit um das Kind führen.

Es gibt Aufnahmen, die nicht mit dem Einverständnis des betreffenden Kindes, bzw. der/des Jugendlichen oder seiner Familie zustande kommen (können) und die versucht werden müssen, obwohl sie damit von Anfang an unter ungünstigen Vorzeichen stehen. Es ist auch möglich, dass sich die Einstellung der beteiligten Personen zueinander trotz positiver Vorzeichen zum Negativen ändert oder dass sich die Beteiligten trotz allen Bemühens um Kennenlernen ineinander getäuscht haben. Da jedes Kind beanspruchen darf, geliebt zu werden und da die sozialpädagogische Arbeit unseres Erachtens nur bei gelingendem Beziehungsaufbau und gegenseitiger Akzeptanz erfolgreich stattfinden kann und das Vorhandensein einer emotionalen Beziehung und gegenseitiges Vertrauen voraussetzt, heißt dies auch, offen einzugestehen, nicht in jeder Situation für jede Not oder für jede Person die geeignete Hilfe anbieten zu können. In einer solchen Situation kann es für alle Beteiligten besser und für das Kind oder die/den Jugendlichen notwendig sein, sich zu trennen.

Sollte über einen längeren Zeitraum hinweg die Entwicklung eines Kindes oder Jugendlichen stagnieren und daher keine positive Weiterentwicklung und Verhaltensänderung zu erwarten sein, halten wir die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe von außen für erforderlich. In diesem Fall würden wir in der Bereitschaft des Kindes oder Jugendlichen, daran mitzuarbeiten, die Voraussetzung für weiteres Wohnen bei uns sehen.

Der größte Teil der bei uns aufgenommenen Kinder macht aber andere Erfahrungen; sie bleiben über einen recht langen Zeitraum, oft für mehrere Jahre bei uns. Die Perspektive besteht für sie dann darin, bis zu einem bestimmten Lebensabschnitt, bspw. dem Schulabschluss, bei uns zu planen. In vielen Fällen erstreckt sich diese Planung letzten Endes bis zur Volljährigkeit oder darüber hinaus. Die Jugendhilfe begleitet sie dann häufig weit ins Erwachsenenalter hinein. Immer den Wunsch des jungen Erwachsenen hierzu vorausgesetzt besteht so die Möglichkeit, sie bis zum Ende der Berufsausbildung oder bis zum Beginn einer eigenen Erwerbstätigkeit zu begleiten. In dieser Lebensphase müssen die jungen Menschen trotz der durchaus noch notwendigen Betreuung sich schrittweise ablösen und in die Selbständigkeit geführt werden. Für diesen Weg bieten wir nach Absprache mit dem Jugendamt und bei noch nicht erreichter Volljährigkeit mit den Sorgeberechtigten die Möglichkeit des Betreuten Einzelwohnens an.

In einer angemieteten Wohnung soll die/der Jugendliche unter Betreuung das Leben auf eigenen Beinen und in eigener Verantwortung erlernen können. Das Maß und die Intensität der jeweilig erforderlichen Betreuung muss im Einzelfall vereinbart werden. In vielen Fällen dieser ambulanten Betreuung von Heranwachsenden besteht das eigentliche Problem nicht in erster Linie in der Bewältigung der anstehenden lebenspraktischen Aufgaben, obwohl auch dabei immer wieder große Schwierigkeiten zu beobachten sind. Die Hauptaufgabe besteht in der Verhinderung und Bekämpfung von Einsamkeit. Schüchternheit und soziale Ängste, die darin zum Ausdruck kommen, haben ihren Grund in der tiefen Entmutigung der eigenen Persönlichkeit. Oftmals steht der Jugendhilfe ein nicht ausreichender Zeitraum zur Verfügung, vor Erreichen der Volljährigkeit an diesem Problem zu arbeiten. Daher bedarf diese Aufgabe in der Jugendhilfe heute und auch in Zukunft einer konzentrierten Aufmerksamkeit.